
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB - Stand 30. Mai 2005
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I. Allgemeines
1. Leistungen der Beck Solartechnik GmbH - im folgenden Auftragnehmerin
genannt - erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Sie gelten gegenüber Kaufleuten auch für zukünftige Geschäfte.
2. Vom Kunden gestellte Geschäftsbedingungen gelten nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin.
3. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von der
Geschäftsführung abgegeben oder von dieser schriftlich bestätigt worden
sind.
II. Auftragserteilung
1. Die von der Auftragnehmerin angeführten Leistungen stellen kein bindendes
Angebot dar, sie stellen vielmehr eine Aufforderung an den Kunden dar,
seinerseits ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Wenn die
Auftragnehmerin ein bindendes Angebot unterbreitet, wird dies
ausdrücklich als solches bezeichnet ggf. unter Angabe einer Bindungsdauer.
2. Der Kunde ist vor Vertragsschluß verpflichtet, die Auftragnehmerin darauf
hinzuweisen, wenn die Angaben zu ihrer Leistung hinsichtlich des konkret
beabsichtigten Verwendungszweckes sich nachteilig auswirken können. Dies
gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin den Kunden bei der Leistungsbe-
schreibung unterstützt.
III. Gefahrübergang, Versand
1. Sobald für den Kunden bestimmte Ware bei der Auftragnehmerin zur
Abholung oder für die Versendung bereitgestellt wird, geht die Gefahr auf
den Kunden über. Dies gilt auch für den Fall, daß eine frachtfreie Lieferung
zum Kunden vereinbart ist.
2. Die Bereitstellung und Versendung von Ware zum Kunden erfolgt seitens
der Auftragnehmerin mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Versicherungen gegen
Beschädigungen, insbesondere gegen Bruch-, Transport-, Diebstahl-,
Wasser- und Feuerschäden müssen auf Kosten des Kunden gesondert
vereinbart werden.
3. Gerät ein Kunde in Verzug mit der Annahme der bestellten Ware, geht die
Gefahr spätestens auf ihn über unabhängig von anderen Vereinbarungen.
Durch Annahmeverzug oder später als vereinbarte Übergabe entstehende
Kosten hat der Kunde zu übernehmen.
4. Verjährungsfristen beginnen erst mit der tatsächlichen Inbesitznahme
durch den Kunden.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Preise gelten ab Lager der Auftragnehmerin zuzüglich gesetzlicher Umsatz-
steuer, Verpackungs- und Versandkosten.
2. Preislisten der Auftragnehmerin sind unverbindlich und stellen kein Angebot
zum Abschluß eines Vertrages dar.
3. Die Auftragnehmerin ist gegenüber Kaufleuten als Kunden berechtigt, Preise
nach Vertragsschluß zu erhöhen, wenn sie allgemein ihre Preise angemessen
erhöht.
4. Die Auftragnehmerin ist gegenüber Verbrauchern als Kunden berechtigt,
Preise nach Vertragsschluß zu erhöhen, wenn sie ihre Leistung nach Ablauf
von vier Monaten nach Vertragsschluß erbringen soll.
5. Zahlungsansprüche der Auftragnehmerin werden fällig mit Bereitstellung
der Ware zur Abholung oder zum Versand.
6. Der Kunde kann Aufrechnungen oder Zurückbehaltungsrechte nur mit
rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen geltend
machen. Bei Kaufleuten als Kunden gilt dies auch für das kaufmännische
Zurückbehaltungsrecht.
V. Lieferung, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme
1. Liefertermine sind unverbindlich, soweit gesetzlich zulässig.
2. Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit zumutbar.
3. Der Kunde kann Ware nicht zurückweisen, wenn sie unwesentliche Mängel
aufweist.
4. Änderungen der technischen Daten von Ware bleiben vorbehalten ohne
vorherige Ankündigung, soweit die Ware hierdurch nicht eine andere wird.
5. Wenn die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme sich wegen nicht von
der Auftragnehmerin zu vertretender Umstände verzögert, kann diese hier-
durch anfallende Mehrkosten dem Kunden in Rechnung stellen.
6. Wenn der Kunde unter Übernahme der entsprechenden Kosten Auftrag zur
Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme erteilt, gilt hierfür die vereinbarte,
hilfsweise die für die Auftragnehmerin übliche, höchst hilfsweise die markt-
übliche Vergütung.
VI. Verzugshaftung
1. Die Auftragnehmerin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie trotz eines
nachweisbaren entsprechenden Einkaufsvertrages nicht leisten kann, ihre
Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie die nachstehenden
Ziffern 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.
2. Die Ansprüche eines Verbrauchers als Kunde wegen Verzuges sind insgesamt
beschränkt auf 5 % des betroffenen Teiles der Ware oder der sonstigen
Leistung. Je vollendeter Woche der Verspätung gilt eine weitere
Beschränkung auf 0,5 %. Die Ansprüche des Kunden für Fälle des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit sowie wegen Verletzungen des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleiben hiervon unberührt.
3. Gegenüber Kaufleuten als Kunden gilt 2. mit der Ergänzung, daß die Haftung
der Auftragnehmerin in Fällen von Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
VII. Fristen
1. Vereinbarte Fristen gelten für die Auftragnehmerin mit Bereitstellung
der Ware für den Versand oder zur Abholung als eingehalten. Diese Fristen
werden angemessen verlängert, wenn der Kunde seine zuvor zu erfüllenden
Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.
2. Vereinbarte Fristen werden angemessen verlängert, wenn sie aufgrund
unvorhersehbarer oder von der Auftragnehmerin nicht zu vertretender
Umstände nicht eingehalten werden können.
3. Bei der Vereinbarung einer Frist zur Leistung durch die Auftragnehmerin
handelt es sich nicht um ein Fixgeschäft. Dies gilt auch gegenüber Kaufleuten.
VIII. Rücktrittsvorbehalt
1. Die Auftragnehmerin behält sich vor, von vertraglichen Vereinbarungen
zurückzutreten, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht
rechtzeitig einhält. Insbesondere gilt dies für nicht fristgerechte Zahlungs-
eingänge.
2. Die Auftragnehmerin behält sich vor, von vertraglichen Vereinbarungen
zurückzutreten, wenn sie berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder
Zahlungswilligkeit des Kunden bekommt. Insbesondere gilt dies für - auch
seitens anderer Gläubiger betriebener - fruchtlose Zwangsvollstreckungs-
maßnahmen beim Kunden, nicht - auch gegenüber anderen Gläubigern
ausgestellter - eingelöste Schecks und für Insolvenzanträge über das
Vermögen des Kunden.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragnehmerin zu informieren, sobald
über sein Vermögen die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragt
wird.
IX. Gewährleistung, Haftung
1. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Entdeckung der
Auftragnehmerin einen Mangel schriftlich unter möglichst genauer
Beschreibung anzuzeigen. Zeigt sich später einen Mangel, muß die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Diese Regelung stellt
keine Ausschlußfrist für Mängelrechte des Kunden dar.
2. Kaufleute als Kunden sind verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich
zu untersuchen und ggf. einen Mangel der Auftragnehmerin unverzüglich
anzuzeigen.
Andernfalls gilt die Leistung der Auftragnehmerin als genehmigt. Zeigt sich
später ein Mangel, muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung
gemacht werden. Andernfalls gilt die Leistung der Auftragnehmerin als
genehmigt. Dies gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin einen Mangel arglistig
verschwiegen hat.
3. Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gilt im folgenden auch als Mangel.
4. Von nachfolgenden Bestimmungen Ziffer 5 bis 8 nicht eingeschränkt werden:
die Haftung der Auftragnehmerin wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; die Haftung wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Auftragnehmerin beruht; wenn die
Auftragnehmerin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit übernommen hat.
5. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Mängel an von Dritten bezogener
Ware, die sie unverändert weiterliefert. Ebenso steht die Auftragnehmerin
nicht für Garantieerklärungen und die Richtigkeit von Datenblättern des
Herstellers ein.
6. Bei berechtigten Mängeln ist die Auftragnehmerin wahlweise zur Beseitigung
oder Ersatzlieferung bzw. -leistung berechtigt. Erst wenn dies nicht in
angemessener Frist erfolgt, zwei Versuche zur Beseitigung des Mangels
fehlschlagen oder seitens der Auftragnehmerin die Mängelbeseitigung
verweigert wird, kann der Kunde Rückgängigmachung
des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen.
7. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - soweit zulässig -
ausgeschlossen, insbesondere Folgeschäden, die nicht die Ware oder
Leistung an sich betreffen sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und
aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
8. Sämtliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz einschließlich
Ansprüchen
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in einem Jahr ab Übergabe
der Ware oder Leistung.
X. Gebrauchsanweisung
1. Der Kunde muß die Gebrauchsanweisungen der Auftragnehmerin und
Hinweise in den zugehörigen Datenblättern beachten und gegebenenfalls an
Dritte weiterleiten. Andernfalls stellt der Kunde die Auftragnehmerin anteilig
oder vollständig im Innenverhältnis frei.
2. Gebrauchsanweisungen der Auftragnehmerin und Datenblätter stellen den
Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferung dar. Die Auftragnehmerin ist
nicht verpflichtet, den Kunden über Änderungen nach der Lieferung zu unter-
richten. Unabdingbare Pflichten der Auftragnehmerin im Rahmen der ihr ggf.
als Herstellerin obliegenden Produktbeobachtungspflicht bleiben hiervon
unberührt.
3. Der Kunde muß die Ware und Leistungen der Auftragnehmerin in angemes-
sener Weise beobachten und sowohl Dritte als auch die Auftragnehmerin
auf entstehende Gefahren hinweisen.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt im Eigentum der Auftragnehmerin, bis der Kunde
seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit der Auftragnehmerin
vollständig nachgekommen ist. Solange sind auch jegliche Verfügungen über
die Ware unzulässig.
Dies gilt auch für Unterlagen, die die Auftragnehmerin dem Kunden während
der Vertragsverhandlungen zur Verfügung stellt.
2. Wird durch den Kunden die Ware umgestaltet, insbesondere durch Verbin-
dung, Vermischung oder Vermengung, erwirbt die Auftragnehmerin den
Werten der ursprünglichen Sachen nach anteiliges Miteigentum als Sicherheit
gegen den Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die von der Auftragnehmerin
gelieferte Ware durch Umgestaltung untergeht.
3. Wenn - auch von anderen betriebene - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
beim Kunden fruchtlos verlaufen, wenn - auch gegenüber anderen Gläubigern
ausgestellte - Schecks nicht eingelöst werden oder wenn über das Vermögen
des Kunden ein Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens gestellt
wird, erlischt das Recht des Kunden, gelieferte Ware in verarbeitetem oder
unverarbeitetem Zustand weiterzuveräußern. Bei bereits vorgenommener
Weiterveräußerung tritt der Kunde daraus entstehende Forderungen an die
Auftragnehmerin zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten ab, im Falle des
verarbeiteten Zustandes gilt dies den ursprünglichen Werten nach anteilig.
4. An dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich die Auftrag-
nehmerin sämtliche Urheberrechte vor.
II. Schlußbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des
deutschen Internationalen Privatrechts.
2. Erfüllungsort ist Heidelberg.
3. Wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich
aus der Geschäftsbeziehung der Parteien ergebenden Streitigkeiten
Heidelberg.
4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, unter Einhaltung der einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften Daten des Kunden zu speichern und intern zu
bearbeiten.
5. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen nichtig oder unwirksam sein,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
Undurchführbare oder lückenhafte Bedingungen werden im Wege der
Auslegung ersetzt oder ergänzt.
Stand: 30. Mai 2005
